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Verwendung von Facebook Social Plugins Dieses Angebot verwendet Social Plugins („Plugins“) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Inc., 1601 S. California Ave, Palo Alto, CA 94304, USA betrieben wird („Facebook“). Die Plugins sind an einem der Facebook Logos erkennbar (weißes „f“ auf blauer Kachel oder ein „Daumen hoch“-Zeichen) oder sind mit dem Zusatz „Facebook Social Plugin“ gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden:
https://developers.facebook.com/docs/plugins/.
Wenn ein Nutzer eine Webseite dieses Angebots aufruft, die ein solches Plugin enthält, baut sein Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. Der Anbieter hat daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informiert die Nutzer daher entsprechend seinem
Kenntnisstand:
Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass ein Nutzer die entsprechende Seite des Angebots aufgerufen hat. Ist der Nutzer bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch seinem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Nutzer mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Browser direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls ein Nutzer kein Mitglied von Facebook ist, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook seine IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert. Laut Facebook wird in Deutschland nur eine anonymisierte IP-Adresse gespeichert.
Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie die diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer , können diese den Datenschutzhinweisen von Facebook entnehmen:
https://www.facebook.com/about/privacy/. Wenn ein Nutzer Facebookmitglied ist und nicht möchte, dass Facebook über dieses Angebot Daten über ihn sammelt und mit seinen bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, muss er sich vor dem Besuch des Internetauftritts bei Facebook ausloggen.
Ebenfalls ist es möglich Facebook-Social-Plugins mit Add-ons für Ihren Browser zu blocken, zum Beispiel mit dem „
Facebook Blocker„.
+1 Schaltfläche von Google+Dieses Angebot verwendet die “+1?-Schaltfläche des sozialen Netzwerkes Google Plus, welches von der Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, United States betrieben wird (“Google”). Der Button ist an dem Zeichen “+1? auf weißem oder farbigen Hintergrund erkennbar.
Wenn ein Nutzer eine Webseite dieses Angebotes aufruft, die eine solche Schaltfläche enthält, baut der Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Google auf. Der Inhalt der “+1?-Schaltfläche wird von Google direkt an seinen Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden. der Anbieter hat daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Google mit der Schaltfläche erhebt. Laut Google werden ohne einen Klick auf die Schaltfläche keine personenbezogenen Daten erhoben. Nur bei eingeloggten Mitgliedern, werden solche Daten, unter anderem die IP-Adresse, erhoben und verarbeitet.
Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Google sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre können die Nutzer Googles Datenschutzhinweisen zu der “+1?-Schaltfläche entnehmen: http://www.google.com/intl/de/+/policy/+1button.html und der FAQ: http://www.google.com/intl/de/+1/button/.
Widerruf, Änderungen, Berichtigungen und Aktualisierungen Der Nutzer hat das Recht, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die über ihn gespeichert wurden. Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Datenschutz-Muster von Rechtsanwalt Thomas Schwenke – I LAW it Patientenaufklärung Beruf des Heilpraktikers - Der Heilpraktiker übt seinen Beruf eigenverantwortlich im Rahmen des geltenden Rechts aus (freier Beruf). Seine Tätigkeit umfasst die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden (§ 1 Heilpraktikergesetz). Er ist der wissenschaftlich-biologischen Medizin ebenso verpflichtet wie den traditionellen Methoden der Natur- und Erfahrungsheilkunde. Die Praxis des Heilpraktikers unterliegt der Kontrolle durch den Amtsarzt der zuständigen Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt).
Behandlervertrag - Rechtliche Grundlage der Behandlung ist ein Dienstvertrag gemäß §§ 611 u. 612 BGB, der den Heilpraktiker zu versprochenen Diensten, den Patienten zur Bezahlung der vereinbarten oder üblichen Vergütung verpflichtet. Ohne schriftliche Vereinbarung kommt der Behandlervertrag meist durch praktiziertes Einverständnis beider Vertragspartner zustande. Behandlungen und Verordnungen, die dem Heilpraktiker durch geltendes Recht verwehrt sind, können nicht Gegenstand dieses Dienstvertrages sein.
Aufklärungspflicht - Jeder Eingriff des Heilpraktikers bedarf der Einwilligung des Patienten. Damit dieser das Für und Wider einer Behandlung abwägen kann, verlangt die Rechtsordnung dessen Aufklärung über Art, Zweck und Tragweite (einschließlich der eventuellen Risiken) einer Behandlung. Ebenso muss der Kranke über die Folgen der Unterlassung einer als geboten erscheinenden Behandlung aufmerksam gemacht werden. Die Aufklärung soll auch zur Mitverantwortung für die Heilung des Patienten beitragen (mündiger Patient).
Schweigepflicht - Der Heilpraktiker ist verpflichtet, über alles Wissen, das er in Ausübung seines Berufes erwirbt, Schweigen zu bewahren. Er darf das Berufsgeheimnis nur dann offenbaren, wenn ihn der Patient (i.d.R.) schriftlich von der Schweigepflicht entbunden hat. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
Gesetzliche Krankenkassen - Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung (RVO) besteht für Leistungen des Heilpraktikers kein Erstattungsanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
Honorar des Heilpraktikers - Nach den gesetzlichen Regelungen zum Dienstvertrag hat der Heilpraktiker Anspruch auf eine Vergütung, die der freien Vereinbarung unterliegt. Wenn bei Abschluss des Behandlervertrages über die Vergütung nicht gesprochen wurde, gilt sie nach § 612 BGB (s.o.) dennoch als vereinbart. Ist nichts anderes festgelegt, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB); Die in einer Umfrage unter Heilpraktikern festgestellten durchschnittlichen Honorarsätze für einzelne Leistungen sind im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zusammengefasst. Anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die GebüH keine verbindliche Gebührentaxe, sondern lediglich eine Berechnungshilfe bei der Rechnungsstellung. Die darin genannten Sätze sind jedoch von der Rechtsprechung als “übliche Vergütung” anerkannt.
Bitte erfragen Sie ggf. die jeweils aktuell geltenden Honorarsätze in unserer Praxis.
Private Krankenversicherer und Beihilfe - Bei einem privaten Krankenversicherungsträger ist der Erstattungsanspruch vom Inhalt des geschlossenen Versicherungsvertrags abhängig, also ob heilpraktische Leistungen vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht und wenn ja, in welchem Umfang (%-anteilige Übernahme)! Bestimmte diagnostische sowie therapeutische Methoden sind in der schulmedizinischen bzw. naturwissenschaftlichen Bewertung, und damit leider auch hinsichtlich der Kostenerstattung, umstritten, so dass eine Anfrage durch den Versicherten (also Sie) beim Versicherer i. S .e. Kostenübernahmeantrags immer sinnvoll bzw. als geboten erscheint, bevor mit einer Behandlung begonnen wird.
Berufspflichten des Heilpraktikers - Der Heilpraktiker wendet unter größtmöglicher Sorgfalt jene Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung auf dem einfachsten, schnellsten und kostengünstigsten Weg zum Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit oder des Leiden führen können.
Dem Heilpraktiker ist es nach der Berufsordnung der Heilpraktiker und nach geltendem Recht untersagt, dem Patienten Heilungsversprechen abzugeben. Behandlungen per Brief (Fernbehandlung) sind unzulässig. Die Möglichkeit der telefonischen Beratung im Rahmen einer fortgesetzten Behandlung bleibt davon unberührt, wenn der Heilpraktiker den Patienten vorher untersucht hat.
Kein Kurierzwang - Der Heilpraktiker kann den Antrag auf Annahme eines Behandlungsvertrages zurückweisen oder einen bestehenden Dienstvertrag unter Beachtung der Aufklärungspflicht kündigen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das angestrebte Behandlungsziel durch das Verhalten des Patienten in Frage gestellt ist, etwa wenn er verordnete Medikamente nicht einnimmt, Alkohol- oder Rauchverbote missachtet oder Diätrichtlinien nicht einhält. Aus wichtigem Grund kann der Dienstvertrag nach § 626 BGB auch ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.
Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz - Der Heilpraktiker darf einige Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Geschlechtskrankheiten nicht behandeln. Bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung muss er die Behandlung abbrechen und den Patienten an einen Arzt verweisen; gleichzeitig bestehen bei diesen Erkrankungen verschiedene Meldepflichten (Verdacht, Erkrankung, Tod; namentlich und nichtnamentlich, etc.), die an das jeweils zuständige Gesundheitsamt durch den Heilpraktiker zu erfolgen haben.